Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur automatisierten Datenanalyse in Hessen und Hamburg verfassungswidrig sind (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Verantwortliche müssen betroffenen Personen grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben. Es genügt grundsätzlich nicht, nur Kategorien von Empfängern mitzuteilen.