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EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat am 20. September 2022 ein Urteil zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gefällt. Grundlage war der Rechtsstreit zwischen der SpaceNet AG und der Telekom AG einerseits, sowie der Bundesrepublik anderseits.

„Der EuGH ist seiner bisherigen Linie treu geblieben und hat die Persönlichkeitsrechte der Menschen verteidigt, indem das Gericht die Unionsrechtswidrigkeit einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung feststellt und sehr enge Grenzen formuliert, in denen eine zeitlich begrenzte Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten überhaupt möglich wäre“, so Bettina Gayk, die Landesdatenschutzbeauftragte für NRW.

Bei der Vorratsdatenspeicherung sollen Telekommunikationsanbieter bestimmte Daten – zum Beispiel Telefonnummern, Standorte, Dauer von Seiten-Zugriffen und IP-Adresse – anlasslos über einen längeren Zeitraum speichern. Auf Basis dieser so genannten „Verkehrsdaten“ lassen sich von der Polizei oder anderen Behörden bei der Strafverfolgung Rückschlüsse auf persönliche Netzwerke und das Kommunikationsverhalten ziehen. Zwar werden viele dieser Daten von den Telekommunikationsunternehmen ohnehin für die Dauer von sieben Tagen gespeichert. Die bisherigen Regelungen sehen jedoch eine darüberhinausgehende flächendeckende und anlasslose Speicherung für zehn beziehungsweise – im Fall von Standortdaten – vier Wochen vor.

Die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung wurden mit Blick auf die anstehende gerichtliche Klärung allerdings zuletzt nicht durchgesetzt. Im Sommer 2022 hatte das Thema im Zusammenhang mit Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern erneut an Aufmerksamkeit gewonnen.

Die generelle und anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten betrifft nach Informationen des Verbandes der Internetwirtschaft (eco) rund 2,35 Milliarden Datensätze pro Tag (IP-Adressen und Telefonie) – und damit fast alle deutschen Nutzer*innen. Von Datenschützer*innen wird diese Vorratsdatenspeicherung als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre bewertet.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber ist nun aufgerufen, das nationale Recht an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen.

Interview der NRW-Datenschutzbeauftragten Bettina Gayk zur Vorratsdatenspeicherung vom Juni 2022 im WDR:

https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/datenschutzbeauftragte-sexualisierte-gewalt-kinder-reul-100.html